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des Vereins
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger
Behinderung e. V., Duisburg
Fassung gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung
vom 12.11.2009
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger Behinderung e.V.“. Er ist in das Vereinsregister unter
VR 1350 beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Duisburg.
(3) Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung „Lebenshilfe für
Menschen mit geistiger Behinderung e.V.“ und „Lebenshilfe für
Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Nordrhein-
Westfalen e.V.“ .
§ 2 – Zweck
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Sorgeberechtigten
und Freunden von Menschen mit geistiger Behinderung
im Gebiet der Stadt Duisburg.
(2) Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Unterstützung aller
Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für
Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen bedeuten,
orientiert an dem Rahmenprogramm der Bundesvereinigung
der Lebenshilfe.
(3) Der Verein kann selbst Träger von Maßnahmen oder Einrichtungen
im Sinne des Abs. 2 sein oder sich an einer Trägerschaft
beteiligen.
(4) Aufgabe des Vereins ist es weiter, das Verständnis für die besonderen
Probleme von Menschen mit geistiger Behinderung
ständig zu verbessern.
(5) Der Verein arbeitet mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen
und wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielsetzung
zusammen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Geld und Sachspenden
c) Zuwendungen der öffentlichen Hand
d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
e) sonstige Zuwendungen und Einnahmen
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung
festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und
dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung
gewahrt bleibt und gefördert wird.
(3) Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag
ist bis spätestens 1. März eines jeden Jahres zur Zahlung
fällig.
§ 6 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Verein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand;
sie wird durch die Übersendung der Mitgliedskarte bestätigt.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende
des Geschäftsjahres;
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, den der Vorstand
nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes beschließt. Gegen
den Ausschluss ist Einspruch binnen zwei Wochen
nach Zustellung an die Mitgliederversammlung möglich,
die über den Ausschluss endgültig entscheidet;
c) durch Tod bzw., bei juristischen Personen, durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Satzungsänderungen
f) die Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein
Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladeschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist. Anträge zur Tagesordnung, über die in der Mitgliederversammlung
beraten werden soll, sind dem Vorstand
spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung
schriftlich einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse
werden in einem Protokoll nieder gelegt und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen
sind unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit
des Vereins beeinträchtigt würde.
(5) Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht vererbbar und nicht übertragbar.
Für die Wahrnehmung des Stimmrechtes ist die Anwesenheit
in der abstimmenden Versammlung erforderlich.
Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die die bis zur Abstimmung
fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben
Personen; er wird von der Mitgliederversammlung für drei
Jahre gewählt. Seine Amtszeit endet jedoch erst mit Ablauf
der Mitgliederversammlung, welche die Neuwahl vornimmt.
(2) Bei Ausscheiden oder Ausfall eines Mitgliedes während der
Amtszeit, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein neues Vorstandsmitglied einsetzen.
Nach- und Ergänzungswahlen gelten jeweils nur bis zum Ablauf
der regulären Amtszeit.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
zwei Stellvertreter. Je Zwei gemeinsam vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 Abs. 2 BGB.
(4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten,
die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Wird
eine solche gewährt, muss sich deren Höhe im Rahmen der
gesetzlich erlaubten Grenzen bewegen, die die Gemeinnützigkeit
des Vereins nicht gefährden.
§ 10 – Beirat / Lebenshilferat
(1) Zur Pflege der Kontakte mit den Einrichtungen für Menschen
mit Behinderungen, bestellt der Vorstand einen aus Eltern /
Sorgeberechtigten und Menschen mit geistiger Behinderung
bestehenden Beirat.
(2) Aufgabe des Beirates ist es insbesondere, den Vorstand in
Angelegenheiten der Einrichtungen zu beraten und zu unterstützen,
die Entstehung neuer Einrichtungen anzuregen, die
Kontakte der Einrichtungen untereinander zu pflegen und die
Menschen mit geistiger Behinderung auch außerhalb bestehender
Einrichtungen zu fördern.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Sitzungstermine
sind dem Vorstand mitzuteilen; die Mitglieder
des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirats
teilzunehmen. Eine Niederschrift über die Sitzungen des Beirats
ist dem Vorstand zuzuleiten.
(4) Vorstand und Beirat arbeiten eng zusammen. Der Vorstand
hat den Vorsitzenden des Beirats zu seinen Sitzungen nach
Bedarf einzuladen. Einmal im Jahr soll eine gemeinsame Sitzung
von Vorstand und Beirat stattfinden.
(5) Die Amtszeit des Beirates / Lebenshilferates entspricht der
des Vorstandes.
§ 11 – Fachbeirat
Zur fachlichen Beratung kann der Vorstand einen Fachbeirat bestellen.
§ 12 – Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht
werden von der Mitgliederversammlung alljährlich bis zu zwei
Rechnungsprüfer bestellt. Über die Ergebnisse der jährlichen Prüfungen
ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 – Geschäftsstelle
Zur Durchführung der Aufgaben kann der Vorstand eine hauptamtlich
geführte Geschäftsstelle einrichten.
§ 14 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 15 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu
diesem Zwecke einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes zu steuerbegünstigten Zwecken fällt das Vermögen
nach näherer Maßgabe des entsprechenden Beschlusses der
Mitgliederversammlung an die „Stiftung Lebenshilfe Duisburg“
oder an die „Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger Behinderung e.V.“.
Das Vermögen ist im Sinne von § 2 dieser Satzung zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger Behinderung e.V., Duisburg
Mülheimer Straße 200
47057 Duisburg
Tel.: 0203 / 28 81 13
Fax: 0203 / 25 6 84
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